Schwerverkehrsabgabe

Schwerverkehrsabgabe

Zuletzt aktualisiert: 02.07.2026

Was ist die Schwerverkehrsabgabe?



Für ausländische Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gilt in der Schweiz die Schwerverkehrsabgabe, während die Vignettenpflicht entfällt. Die Schwerverkehrsabgabe wird in zwei Formen erhoben: als Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) sowie als Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Beide Varianten unterliegen der allgemeinen Mautpflicht.

Warum werden Schwerverkehrsabgaben erhoben?



Die Erhebung der Schwerverkehrsabgaben (PSVA und LSVA) dient der Finanzierung und Instandhaltung des schweizerischen Straßennetzes. Insbesondere durch die LSVA können ungedeckte Infrastrukturkosten sowie externe Verkehrskosten, etwa durch Umweltbelastungen, ausgeglichen werden.

Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)


Wer ist zur Zahlung der PSVA verpflichtet?



Die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) gilt für das gesamte Straßennetz der Schweiz und nicht ausschließlich für Autobahnen. Die Abgabe ist daher auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Land- oder Nebenstraßen genutzt werden. Im Gegensatz zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe handelt es sich bei der PSVA um einen festen Betrag, der unabhängig von der zurückgelegten Strecke erhoben wird. Sie betrifft insbesondere folgende Fahrzeugarten:


  • Schwere Personenwagen

  • Schwere Wohnmotorwagen (Wohnmobile/Camper) sowie Wohnanhänger (Caravans)

  • Fahrzeuge für den Personentransport

  • Traktoren und Motorkarren

  • Motorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkusbetrieben

  • Sonstige Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h



Wird ein Anhänger mitgeführt, der der Schwerverkehrsabgabe unterliegt (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen), während das Zugfahrzeug selbst nicht abgabepflichtig ist (z. B. ein Pkw unter 3,5 Tonnen), so wird die Anhängelast abgabepflichtig. In diesem Fall bezieht sich die PSVA ausschließlich auf den Anhänger. Von der PSVA ausgenommen sind unter anderem Linienbusse, sofern diese ausschließlich im genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden.

Zahlung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA)



Die PSVA ist vor der Einreise online über das Via-Portal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu entrichten. Das Via-Portal ermöglicht die Zahlung der PSVA für ausländische Fahrzeuge, also Fahrzeuge ohne schweizerisches Kennzeichen. Eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich, da der Zahlungsbeleg per E-Mail übermittelt wird. Eine freiwillige Registrierung kann jedoch sinnvoll sein, da dadurch eine zentrale Speicherung der Tickets erfolgt und ein jederzeitiger Zugriff möglich ist. Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)


Wer ist zur Zahlung der LSVA verpflichtet?



Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird auf Grundlage des Gesamtgewichts des Fahrzeugs, der Emissionsklasse sowie der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zurückgelegten Kilometer berechnet. Zur Erfassung der relevanten Daten ist der Einbau eines Erfassungsgeräts (EETS oder NETS) erforderlich. Die LSVA ist von allen Motorfahrzeugen und deren Anhängern zu entrichten, die dem Gütertransport dienen und folgende Voraussetzungen erfüllen:


  • Zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen

  • Nutzung für den Gütertransport

  • In- oder ausländische Zulassung sowie Nutzung des öffentlichen Straßennetzes



Bestimmte Fahrzeuge sind jedoch von der LSVA befreit. Dazu zählen unter anderem:


  • Fahrzeuge für den behördlich genehmigten Personentransport, beispielsweise Linienbusse

  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünen Kontrollschildern

  • Arbeitsmaschinen und Arbeitsfahrzeuge einschließlich Anhängern und Sattelanhängern

  • Rettungsfahrzeuge wie Ambulanzen

Zahlung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)



Die Erfassung der LSVA erfolgt mittels eines Erfassungsgeräts. Die Nutzung des Dienstleisters EETS wird empfohlen, da dieses System auch über das Jahr 2025 hinaus betrieben wird und Bestandteil des neuen Systemkonzepts LSVA III ist. Alternativ kann ein Erfassungsgerät des nationalen Systems NETS verwendet werden.

Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)



Der Europäische Elektronische Mautdienst (EETS) erleichtert die Abrechnung von Mautgebühren für die Nutzung mautpflichtiger Straßen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Fahrzeughalter schließen hierzu einen Vertrag mit einem EETS-Anbieter ab, erhalten ein Bordgerät und erhalten eine Abrechnung über die LSVA. Für ausländische Transportunternehmen ist der Abschluss eines Vertrags mit einem vom BAZG zugelassenen EETS-Anbieter erforderlich. Zu den zugelassenen Anbietern zählen:


  • Telepass S.p.A.

  • Toll4Europe GmbH

  • Axxés SAS

Nationaler Elektronischer Mautdienst (NETS)



Der Nationale Elektronische Mautdienst (NETS) ermöglicht die Datenerfassung zur LSVA-Erhebung innerhalb der Schweiz. Während der EETS europaweit einsetzbar ist, beschränkt sich NETS auf das LSVA-Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und kann nicht mit Mautsystemen anderer Länder kombiniert werden. Im Auftrag des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wird NETS von der NATRAS AG kostenfrei bereitgestellt. Ab dem 01.06.2025 kann dieser Service auch von Haltern ausländisch zugelassener Fahrzeuge genutzt werden. Weitere Informationen zum Erwerb von NETS sind auf der offiziellen Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügbar.

Neues Erfassungssystem für die LSVA ab Ende 2025



Das derzeitige Erfassungssystem LSVA II wird bis Ende 2025 durch das neue System LSVA III ersetzt. Das neue Systemkonzept basiert auf etablierten Standarddiensten, die Fahrzeughaltern künftig durch private Dienstleister angeboten werden. Die folgenden Anbieter stehen weiterhin zur Verfügung:


  • NETS (National Electronic Toll Service)

  • EETS (European Electronic Toll Service)

Das DMC-Team wünscht Ihnen eine angenehme Reise



Wir wünschen Ihnen eine angenehme Reise in die Schweiz und stehen Ihnen bei weiteren Fragen zu den geltenden Mautregelungen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per E-Mail unter info@digitale-vignette-schweiz.de.



Sofern Ihr Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen aufweist, unterliegt es nicht der Schwerverkehrsabgabe, sondern der Vignettenpflicht. Ergänzende Informationen zur Vignettenpflicht sowie zu den entsprechenden Fahrzeugklassen haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt. Bitte beachten Sie außerdem, dass in der Schweiz neben der Schwerverkehrsabgabe auch Autoverladungen eine wichtige Rolle spielen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zu Autoverladungen.

Michelle Albrecht
Michelle Albrecht
Hallo, ich bin Michelle und schreibe für mein Leben gern. Als Texterin habe ich meine Leidenschaft zum Beruf gemacht! Natürlich lasse ich meiner Kreativität auch in meinen eigenen Büchern freien Lauf. Seit ich ein halbes Jahr in Australien gelebt habe, ist meine Reiselust noch größer geworden (und ich hätte nie gedacht, dass das noch möglich ist). Umso mehr freue ich mich, meinen Leserinnen und Lesern Tipps für ihre zukünftigen Abenteuer zu geben!