Strafen & Konsequenzen

Da in Österreich eine Vignettenpflicht besteht und diese in der Regel automatisch kontrolliert wird, führt das Fahren ohne gültige Vignette auf den meisten Straßen zu einem Gesetzesverstoß. Es gibt einige wenige Straßen- und Streckenabschnitte, die von der Vignetten- bzw. Mautpflicht ausgenommen sind.

1. Aufforderung zur Ersatzmaut, obwohl kein Verstoß gegen die Vignetten- bzw. Mautpflicht besteht

Aufgrund der automatischen Kontrolle der Vignettenpflicht kommt es häufiger vor, dass der zum Verstoß gehörende offizielle Brief der ASFiNAG erst einige Monate später zugestellt wird.

Wichtig: Dieses Schreiben sollte weder ignoriert noch entsorgt werden!

Sie haben einen entsprechenden Brief der ASFiNAG mit der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Höhe von 120,- EUR erhalten, obwohl Sie sicher sind, dass Sie nicht gegen die Vignetten- oder Mautpflicht verstoßen haben?

In diesem Fall können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Italien wenden. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbraucherzentrum Österreich kann eine Überprüfung der Zahlungsaufforderung erfolgen. Zusätzlich können Sie Beweisfotos von der ASFiNAG anfordern.

2. „Anonymverfügung“ (Verwaltungsstrafe in reduziertem Ausmaß) in Höhe von 300,- EUR erhalten

Sollten Sie keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in Höhe von 120,- EUR erhalten haben, können Sie die Zahlung der Ersatzmaut beantragen.

Sind Sie sicher, dass Sie alle Vorschriften eingehalten haben? Dann können Sie bei der örtlichen Behörde einen Antrag auf Archivierung der Strafe (Nachweis über die Zahlung der Maut erforderlich) stellen.

Achtung: Da es sich um eine Strafe handelt, gegen die nach österreichischem Recht kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag zu reagieren.

3. Antrag auf „Bekanntgabe der Lenkerdaten“ erhalten

Wird die „Anonymverfügung“ nicht innerhalb von 4 Wochen bezahlt, tritt diese außer Kraft und es folgt eine höhere Strafe.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet ein Verwaltungsstrafverfahren ein und ermittelt den Fahrer des Fahrzeugs mittels Lenkererhebung.

Der Zulassungsbesitzer hat zwei Wochen Zeit, den Fahrer des Fahrzeugs zu benennen.

Spätestens jetzt sollte der Fahrer unbedingt genannt werden, da andernfalls eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit und ein weiteres, hohes Bußgeld drohen.

4. Strafverfügung (zwischen 300,- EUR und 3.000,- EUR)

Wenn die Anonymverfügung nicht bezahlt wurde, wird eine Strafverfügung erlassen. Liegen Gründe vor, kann ein Einspruch gegen diese Strafe eingelegt werden.

Dieser Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Strafverfügung eingereicht werden (gebührenfrei, ohne Anwaltspflicht).

Auch eine Einreichung des Einspruchs per E-Mail ist möglich (in deutscher Sprache).

Der Einspruch muss folgende Angaben enthalten:

Beispiel: „Ich beeinspruche die Strafverfügung BH Bregenz vom 01.08.2023, BHBR/X/042020020607

Tipp

Beantragen Sie im Rahmen Ihres Einspruchs eine Ermahnung und gegebenenfalls eine außerordentliche Strafmilderung. Bei geringfügigen Versehen (z. B. Tippfehler beim Kauf der digitalen Vignette oder fehlerhaftes Anbringen der Klebevignette) zeigt sich die zuständige Behörde oft nachsichtig und erlässt die Geldstrafe.

Sollten Sie keine Gründe für einen Einspruch vorlegen können, empfiehlt es sich, die Strafe zu bezahlen.