Das tzGm (technisch zulässige Gesamtmasse, ohne Personen) und das zGG (zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Personen) beziehen sich jeweils auf die maximale Masse, mit der ein Fahrzeug bewegt werden darf.
Beide Werte unterscheiden sich jedoch in ihrer konkreten Bedeutung:
Seit dem 1. Dezember 2023 wird für die Berechnung der Maut die tzGm (technisch zulässige Gesamtmasse, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Feld „F.1“) herangezogen. Zuvor bildete das zGG (zulässiges Gesamtgewicht, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Feld „F.2“) die Berechnungsgrundlage.
Fahrzeuge, deren tzGm mehr als 3,5 t beträgt, die jedoch vor dem 1. Dezember 2023 zugelassen wurden und bis zu diesem Zeitpunkt ein zGG von nicht mehr als 3,5 t aufwiesen, können bis zum 31. Januar 2029 weiterhin Vignetten und Streckenmauten für Fahrzeuge bis 3,5 t tzGm erwerben.
Zusammenfassend ist das zGG die gesetzlich festgelegte Obergrenze für das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, während die tzGm die technisch zulässige Masse darstellt, die das Fahrzeug gemäß den Spezifikationen des Herstellers tragen und bewegen darf. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der Zuverlässigkeit des Fahrzeugs ist es erforderlich, beide Grenzwerte zu beachten.